Masernschutzgesetz: Impfpflicht auch für Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Ziel des Masernschutzgesetz ist, Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen.

Die Impfpflicht gilt für folgende Gesundheitseinrichtungen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen (auch Homöopathen)
  • Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Alle Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen – auch  wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Patienten selbst sind nicht erfasst.

Zum Schutz unsere Patientinnen nehmen wir die Impfpflicht sehr ernst: Selbstverständlich sind alle unsere Mitarbeiter in der Praxis ausreichend geimpft.

Ihre Frauenarztpraxis Taraji